Die Firmengeschichte der VOG AG zeigt, dass das Sprichwort „Handel ist Wandel“ immer Basis für die Ausrichtung des Unternehmens war, da man sich stets an die Bedürfnisse der Kunden und des Marktes angepasst hat. Die VOG AG sieht ihre Aufgabe als Serviceunternehmen für den Lebensmittelhandel und erfüllt diese in allen Richtungen:
Qualität und Service sind jene beiden Merkmale, die die Grundausrichtung der VOG AG bestimmen. Der Erfolg trägt diesem Prinzip Rechnung. Deshalb wird die Firmenphilosophie der VOG AG auch künftig lauten: „Seit 1916 im Dienste des Handels“. Supplier Code of Conduct Präambel Die VOG-Gruppe ist ein Unternehmen, welches sich auf die Einfuhr und den Großhandel mit Lebensmitteln und Bedarfsgütern spezialisiert hat. VOG legt Wert auf die kompromisslose Einhaltung von Gesetzen und ein integres Geschäftsverhalten und bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortlichen Unternehmensführung. Das gleiche Verhalten erwarten VOG und deren Kunden auch von den unmittelbaren und mittelbaren Lieferant:innen. Dieser Kodex legt entsprechende Mindeststandards für die Lieferant:innen fest und trägt damit zur Förderung einer umwelt- und sozialbewussten Lieferkette bei. Dieser Kodex ist für Unternehmen und Personen, die mittelbar oder unmittelbar Lieferungen oder Leistungen an VOG erbringen, rechtsverbindlich. Durch Annahme des gegenständlichen Verhaltenskodex bestätigen die Lieferant:innen, dass die darin enthaltenen Grundsätze in allen aktuellen und künftigen Vereinbarungen mit VOG eingehalten werden. Arbeit Kinderarbeit: Unseren Lieferant:innen ist es verboten Kinder unter 15 Jahren und darüber hinaus Kinder, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, zu beschäftigen. Weiters ist die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren untersagt, wenn durch die Art der Tätigkeit voraussichtlich die Gesundheit, Sicherheit oder die Sittlichkeit des Kindes beeinträchtigt wird. Sie haben im Rahmen des Einstellungsverfahrens zuverlässige Mechanismen zur Altersfeststellung zu implementieren, welche jedoch in keiner Weise diskriminierend oder erniedrigend sein dürfen. Zwangsarbeit: Unsere Lieferant:innen dürfen innerhalb ihres Unternehmens keine Personen in Zwangsarbeit oder Sklaverei beschäftigen oder in anderer Form von Zwangsarbeit und Sklaverei profitieren. Zwangsarbeit ist dabei jede Art von Arbeitsleistung oder Dienstleistung, welche unter Androhung von Strafe oder unfreiwillig erbracht wird. Das Verbot der Sklaverei umfasst alle Formen der Sklaverei, sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft, Menschenhandel und jegliche Formen der Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Arbeitsumfeld. Menschenwürde: Unsere Lieferant:innen stellen sicher, dass jedermann respektvoll behandelt wird. Sie behandeln niemanden unmenschlich oder erniedrigend, verursachen keine Schäden für Leib und Leben und beeinträchtigen nicht die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit. Diskriminierung: Unsere Lieferant:innen haben Bewerber:innen und Arbeitnehmer:innen unabhängig von deren Nationalität, ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, politischer Meinung, sexueller Orientierung, Alter, Behinderung, Gesundheitsstatus, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung zu beurteilen und zu behandeln. Die Lieferant:innen müssen eine Unternehmenspolitik verfolgen, die keine Diskriminierung duldet. Insbesondere ist gleichwertige Arbeit gleich zu vergelten. Arbeitsbedingungen und Entlohnung: Unsere Lieferant:innen haben für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen. Der:die Lieferant:in garantiert angemessene Sicherheitsstandards und geeignete Schutzmaßnahmen sowie eine ausreichende Ausbildung und Unterweisung der beschäftigten Personen. Vorgaben zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten sind einzuhalten. Das Entgelt für die verrichtete Arbeit muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn bzw den verbindlichen Tarifabschlüssen entsprechen. Den beschäftigten Personen sind alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen (inkl Überstunden- und Zulagenzahlungen) zu gewähren. Versammlungsfreiheit: Den Arbeitnehmer:innen unserer Lieferant:innen steht es frei, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen und diesen beizutreten. Diskriminierungen und Vergeltungsmaßnahmen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer derartigen Vereinigung sind strengstens verboten. Die freiwillige Mitgliedschaft der Arbeitnehmer:innen in Gewerkschaften und die rechtmäßige Betätigung dieser ist von den Lieferant:innen zu achten und zu respektieren. Umwelt Verbot von schädlichen Umwelteinflüssen: Unsere Lieferant:innen verpflichten sich die Umweltfolgen ihrer Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Es wird erwartet, dass seitens der Lieferant:innen Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Bodenveränderungen, Lärmemissionen, Gewässer- sowie Luftverunreinigungen und den Wasserverbrauch auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung dürfen dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen darf durch die Geschäftstätigkeit der Lieferant:innen nicht verwehrt werden. Die Gesundheit von Menschen darf durch die Geschäftstätigkeit nicht geschädigt werden. Abfallentsorgung: Lieferant:innen müssen über ein System zur umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen, die dem Stockholmer Übereinkommen unterliegen, verfügen. Die Ein- und Ausfuhr von Gefahrenabfällen und anderer Abfallformen darf nur gemäß den Anforderungen des Basler Übereinkommens erfolgen. Umgang mit Quecksilber und persistenten organischen Schadstoffen: Die Vertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Einklang mit dem Minamata-Übereinkommen verwendet werden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer-Übereinkommen. Erhalt von natürlichen Lebensgrundlagen: Den Lieferant:innen ist es nicht gestattet legitime Rechte an Land, Wäldern oder Gewässern zu entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Darüber hinausgehend haben die Lieferant:innen sicherzustellen, dass sie sämtliche anzuwendende Gesetze und Vorschriften sowie die Rechte anderer Personen achten. Überwachung und Durchsetzung Lieferant:innen müssen über die notwendige Dokumentation verfügen, um die Einhaltung dieses Verhaltenskodex nachweisen zu können. Sie gewähren VOG auf Aufforderung zeitnah Zugang zu dieser Dokumentation. VOG behält sich das Recht vor, die Einhaltung des gegenständlichen Kodex sowie der geltenden Gesetze und Vorschriften zu überprüfen. Dazu können Audits und Bewertungen, einschließlich Prüfungen vor Ort, Fragebögen oder sonstige Prüfungs- und Erhebungsmaßnahmen zur Anwendung kommen. Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex sind der VOG-Gruppe unverzüglich zu melden. Hierfür kann das anonyme VOG-Beschwerdemeldesystem verwendet werden oder es ist Kontakt mit dem VOG-Einkauf aufzunehmen. Für den Fall eines Verstoßes behält sich VOG die Geltendmachung angemessener Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Beendigung aller bestehender Vertragsbeziehungen zum:zur betreffenden Lieferant:in vor. Etwaige weitere Rechte und Ansprüche von VOG gemäß Vertrag oder geltendem Recht bleiben davon unberührt. |
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